Senkung der Umsatzsteuer ab 01.07.2020

Mit dem am 1. Juli 2020 in Kraft getretene Zweite Corona-Steuerhilfegesetz sollen die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie abgemildert werden.

Zu den vereinbarten Maßnahmen zählt insbesondere auch die befristete Senkung der Umsatzsteuer im zweiten Halbjahr 2020 von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 %.  Hierzu wurden die Mitgliedsunternehmen der Innungen über den "Steuer-Newsletter" der Buch- und Steuerberatungsstelle der Kreishandwerkerschaft Steinfurt-Warendorf informiert.

Das Bundesfinanzministerium verweist in einem Schreiben weiterhin auf die Nichtbeanstandungsregelung für einen zu hohen Steuerausweis in der Unternehmerkette. Diese Regelung ist sinnvoll, weil zu befürchten war, dass die Umstellung in der Kürze der Zeit nicht realisierbar und Fehler zu Lasten der Unternehmen gehen würden. Nach der nun vorliegenden Nichtbeanstandungsregelung soll für Leistungen, die im Juli 2020 an einen anderen Unternehmer erbracht werden und für die ein zu hoher Steuerausweis erfolgt ist, nicht beanstandet werden, wenn die Rechnung hierfür nicht berichtigt wird. Noch wichtiger ist dabei, dass der Leistungsempfänger „aus Gründen der Praktikabilität“ die ausgewiesene Steuer in voller Höhe als Vorsteuer abziehen darf. Damit erhalten die Unternehmen für B2B-Umsätze faktisch einen weiteren Monat Zeit, um ihre Prozesse umzustellen.

Sofern Mitgliedsunternehmen den "Steuer-Newsletter" zur Umsatzsteuersenkung nicht erhalten haben, können sie diesen bei dem Innungsservice » anfordern.

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